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Verwaltung des Vermögens zwischen Eheleuten und Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Alle Rechtsgeschäfte, die Eheleute untereinander bzw. Partner einer Lebensgemeinschaft untereinander abschließen, müssen zwingend in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden. Wenn Sie also Antworten auf die oben stehenden Fragen suchen, gehen Sie zum Notar.

Ein Notariatsakt ist in dem Fall möglich, wenn nur einer der Eheleute als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist, es sich aber tatsächlich um ein gemeinschaftliches Vermögen handelt, welches mit gemeinsamer Arbeit und Mitteln in der Zeit der Dauer der Verbindung erworben wurde. Der Notar wird in einem Notariatsakt ein Abkommen über die Feststellung der Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen niederschreiben und nach der Unterzeichnung auch die entsprechenden Eintragungen ins Grundbuch vorschlagen (Auflassung).

Wenn der gemeinsame Weg mit dem Partner endet, zwischen Ihnen aber kein Streit darüber besteht, wer von Ihnen bestimmte Dinge aus dem gemeinschaftlichen Vermögen an sich nimmt, setzt der Notar für Sie ein Abkommen über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens auf. Solch ein Abkommen ist auch eine zwingend vorgeschriebene Beilage der Eingabe bzw. des Antrags zur einvernehmlichen Scheidung, den die Partner bei Gericht einreichen müssen.

Nach unserem Recht ist es fürs Erste noch nicht möglich einen Heiratsvertrag abzuschließen. Dies ist ein Vertrag, mit dem völlig nach ihren Wünschen die Aufteilung Ihres Vermögens unter den (zukünftigen) Eheleuten bzw. Partnern in der Lebensgemeinschaft bestimmt würde. Dies ist im neuen Familiengesetz vorgesehen, das aber noch nicht gültig ist. Es ist aber bereits jetzt möglich, schriftlich festzulegen, welches Vermögen des einzelnen (Ehe)partners zu seinem Sondervermögen gehört (also Vermögen, das nicht Gegenstand der Aufteilung im Falle einer Ehescheidung ist), damit es später nicht zu Streitigkeiten über den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens kommt. 

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