ANTRÄGE AUF EINTRAGUNG IM GRUNDBUCH
Sie haben den Vertrag in der Hand, mit dem Sie eine Liegenschaft gekauft oder geschenkt bekommen haben? Ist das ausreichend, um sich für Eigentümer zu halten bzw. welche Schritte sind noch zu unternehmen? Wird der Notar, bei dem Sie den Vertrag in Form eines Notaraktes abgeschlossen haben, auch alle erforderlichen Eintragungen vornehmen?
Noch immer sind sich viele Menschen nicht von der Tatsache bewusst, dass man erst durch die Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer der Liegenschaft beziehungsweise eines anderen Sachrechts wird. Der bloße Vertrag bzw. die Urkunde reichen nicht aus – es ist der Antrag auf Eintragung im Grundbuch notwendig, aufgrund welches das zuständige Gericht den Beschluss erteilen wird. Zur Eintragung des Eigentumsrecht oder eines anderen Sachrechts im Grundbuch sind die richtige Aufsandungserklärung (Intabulationsklausel), d.h. die ausdrückliche, nicht bedingte Erklärung von der Person, deren Recht übertragen, geändert, belastet wird oder erlischt, dass sie mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist und ihre Unterschrift, die auf der Aufsandungserklärung beglaubigt sein muss (außer im Fall, dass die Aufsandungserklärung bereits im Kaufvertrag über die Liegenschaft, der in Form eines Notaraktes abgeschlossen worden ist, enthalten sind), erforderlich. Die Aufsandungserklärung kann bereits in den Kaufvertrag allein aufgenommen werden, oder sie kann vom Verkäufer nachträglich, nach Erfüllung von bestimmten Bedingungen, die aus dem Vertrag hervorgehen, ausgestellt werden.
Laut Grundbuchgesetz ist der Notar oder Anwalt verpflichtet, Sie im Zuge der Erstellung des Notaraktes oder der Beglaubigung der Unterschrift auf der Urkunde, welche die Aufsandungserklärung beinhaltet, zu belehren, dass er aufgrund dieser Aufsandungserklärung unverzüglich den Antrag auf die Eintragung ins Grundbuch einreichen würde, außer im Fall, dass sich die Parteien dem ausdrücklich widersetzen würden. Die Bestimmung über die Belehrung sowie die allfällige Erklärung der Parteien über den Widerstand gegen die Einreichung des Antrags auf die Eintragung im Grundbuch hat der Notar im Notarakt oder auf der Urkunde, auf der er die Unterschrift beglaubigt, zu erfassen.


