ERBVERTRAG

Sind Sie Eigentümer einer Liegenschaft, vielleicht eines landwirtschaftlichen Anwesens, das Sie auf Ihre Nachkommen übertragen möchten, damit sich diese nach Ihrem Tode nicht zerstreiten, wollen sich aber gleichzeitig für ihr Alter so absichern, dass dann jemand für Sie angemessen sorgt, Ihnen hilft? Würden sie gerne den Vertrag schon jetzt abschließen, jedoch bis zu Ihrem Tode Eigentümer der Liegenschaft bleiben? Haben Sie keine näheren Anverwandten, aber z. B. Neffe oder Nichte helfen Ihnen jedoch schon jetzt, und Sie möchten Ihnen als Dank für Ihre Hilfe Ihre Liegenschaften überlassen?

Gehen sie zum Notar. Alle diese Fragen können Sie mit dem Notar besprechen und er wird Ihnen zur richtigen Lösung raten. Wenn Ihre Nachkommen damit übereinstimmen, wie Ihre Liegenschaften vererbt werden sollen und wer Ihnen helfen soll, ist ein Vertrag über die Übergabe und Verteilung des Vermögens zu Lebzeiten möglich, mit dem die Liegenschaft von einem (oder mehreren) Erben übernommen wird, der/die Ihnen im Gegenzug eine festgelegte Hilfe anbieten, die übrigen Erben dem aber zustimmen. Wenn die übrigen Erben damit nicht einverstanden sind oder Sie keine Erben erster Ordnung haben, könnte ein Altenteilvertrag die bessere Lösung sein. Wenn Sie bis zu Ihrem Tode Eigentümer der Liegenschaft bleiben möchten, ist ein Vertrag über eine lebenslange Versorgung möglich – damit übertragen Sie das Vermögen erst im Augenblick Ihres Todes an die bestimmte Person, diese Person verpflichtet sich jedoch zur Hilfe und muss Ihnen diese bis zu Ihrem Tode bieten. Wenn Sie einer Person diese Liegenschaften im Augenblick Ihres Todes nur schenken möchten, ganz ohne Verpflichtung für diese, schließen Sie am besten einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall ab.

Bestandteil eines solchen Vertrages kann aber auch eine Vereinbarung zwischen Vorfahren und Nachkommen sein, mit dem der Nachkomme unwiderruflich und endgültig auf die Erbfolge nach Ihrem Tode verzichtet, sodass er nach Ihrem Tode keine Ansprüche an Ihr Vermögen mehr stellt. Eine solche Vereinbarung kann auch ein selbstständiges Rechtsgeschäft sein.

Alle angeführten Verträge müssen laut Gesetz zwingend in der Form eines Notariatsaktes erstellt sein, daher ist es ratsam, unverzüglich die Hilfe eines Notars zu suchen.