Beglaubigungen und Beurkundungen
Die Beglaubigung der Unterschrift ist notwendig bei dem Verkaufs- oder Schenkungsvertrag, bei dem Vertrag, mit welchem Sie das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft auf eine dritte Person übertragen haben, bei dem Vertrag, mit welchem Sie einer dritten Person ein Dienstbarkeitsrecht gewähren bzw. bei Urkunden wie z.B. Erklärungen oder Bescheinigungen.
Wenn der Dritte seine Rechte im Grundbuch eingetragen haben möchte, müssen Sie ihre Unterschrift auf einem solchen Vertrag beglaubigen lassen. Die Beglaubigung einer Unterschrift bedeutet die notarielle Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift unter einer Urkunde bzw. die Anerkennung, dass die Unterschrift, die bereits auf dieser Urkunde ist, wirklich die Ihrige ist. Ein Vertrag muss vorangehend seitens aller Vertragsparteien unterzeichnet sein. Zur Beglaubigung der Unterschrift benötigen Sie ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein), auf dessen Grundlage der Notar Ihre Identität feststellt; bei der Beglaubigung bestimmter Verträge sind aber auch andere Dokumente erforderlich. Wenn Sie kein Personaldokument haben, kann Ihre Identität auch durch zwei geschäftsfähige volljährige Personen mit ihren Personaldokumenten bestätigt werden.
Die Beglaubigung einer Unterschrift kann auch auf andersgearteten Urkunden, wie Erklärungen und Bestätigungen, vorgenommen werden.
Bedeutend ist aber, dass der Notar nicht für den Inhalt einer Urkunde verantwortlich ist und auch nicht verpflichtet ist, zu überprüfen, ob die Parteien das Rechtsgeschäft, auf das sich die Urkunde bezieht, abschließen dürfen, wenn die Urkunde von einer dritten Person für Sie erstellt wurde bzw. Sie diese selbst abgefasst haben. Der Notar berücksichtigt den Inhalt einer Urkunde nur, soweit eine Vorschrift die Beglaubigung der Unterschrift an die Erfüllung bestimmter Bedingungen bindet.
Wenn eine Urkunde nach dem Gesetz obligatorisch in der Form eines Notariatsakts abzuschließen ist, kann eine Beglaubigung der Unterschrift von Personen auf solchen Urkunden nicht erfolgen.
Beglaubigung einer Abschrift Brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift Ihrer Urkunde? Gehen Sie mit dem Original dieser Urkunde zum Notar – dieser wird die Urkunde kopieren und bestätigen, dass die Kopie der Urschrift entspricht. Beglaubigung von Übersetzungen Der Notar darf die Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original nur dann beglaubigen, wenn er für die Sprache aus der oder in die die Urkunde übersetzt wurde, den Status eines Gerichtsdolmetschers hat. Apostille – Internationale Beglaubigung Wenn eine Urkunde, auf der die Unterschrift notariell beglaubigt ist, im Ausland verwendet werden soll, ist es erforderlich, diese gemäß des Gesetzes über die Beglaubigung von Urkunden im internationalen Verkehr (Amtsblatt RS, Nr. 64/2001) zusätzlich zu beglaubigen (APOSTILLE). Eine Apostille bedeutet eine besondere internationale Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Notars auf dem Dokument im Heimatstaat. Diese internationale Beglaubigung kann auf dem Kreisgericht erfolgen, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat bzw. beim Justizministerium. Eine Apostille ist nicht erforderlich, wenn dies mit einem internationalen Vertrag (Abkommen zwischen zwei Staaten) anders festgelegt ist.