Verwahrung von Urkunden und Geld
Der Notar ist laut Gesetz befugt, die Urkunden jeglicher Art zu übernehmen und zu verwahren, ebenso ist er verpflichtet, Wertpapiere, Wechsel, Schecks oder Bargeld zu übernehmen, falls ihm diese im Rahmen der Erstellung des Notaraktes zum Zweck der Weitergabe an eine bestimmte Person oder an ein Staatsorgan ausgehändigt werden. Im Zuge der Übernahme erstellt der Notar darüber ein notarielles Protokoll oder fertigt eine Bestätigung aus, falls ihm die Urkunden per Post übermittelt worden sind.
Nimmt der Notar das Geld in Verwahrung auf, geschieht dies durch die Überweisung des Kunden auf das ("Verwahrungskonto") Konto des Notars. Laut Gesetz über Schutz der Käufer von Wohnungen und Einwohnungshäusern und dem Vertrag über die Kontoeröffnung, der zwischen Bank und dem Notar abgeschlossen worden ist, sind die Geldmittel auf dem Konto das Eigentum der Kunden und stellen kein Vermögen des Notars dar, deshalb haben die allfälligen Gläubiger des Notars (im Fall von Insolvenz oder im Todesfall) keinen Anspruch auf diese Geldmittel und sie kein Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens werden können. Auch im Fall von Verwahrung der Geldes unterschreibt der Kunde vor Notar das notarielle Protokoll, in dem die Verwahrungsregeln und insbesondere die Bedingungen und Fristen, unter denen der Notar die Geldmittel an den Berechtigten auszahlt bzw. dem Deponenten zurück gibt, ausführlich definiert werden.
- Anderkonto gehört nicht zu dem Vermögen des Notars,
- Anderkonto wird ausschließlich für die Aufbewahrung von Bargeld verwendet, welches sich nicht im Eigentum des Notars befindet,
- Anderkonto ist getrennt von den anderen Konten, welche der Notar für seinen Geschäftsbetrieb benutzt,
- Anderkonto ist nicht in die Vollstreckung bzw. Abwicklung der Erbbeschlüsse nach dem Notar eingeschlossen.